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Montag, 29. Juli 2024

Wenn Sie Opfer einer Verleumdung wurden, sollten Sie zunächst versuchen, Ihren Gegner außergerichtlich dazu zu bewegen, die verleumdende Äußerung zu unterlassen und zu beseitigen. Sichern Sie Beweise für die ehrverletzende Äußerung (z.B. durch das Speichern eines Screenshots).

Eine Verleumdung wird mit einer höheren Freiheitsstrafe als üble Nachrede geahndet. Das Opfer ist jedoch in der Bringschuld, d.h. es muss beweisen, dass dem Täter bewusst wahr, dass die getroffene Aussage nicht wahr ist.

Verleumdung im Internet 

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, somit gilt das Strafgesetzbuch ebenso im realen Leben, sowie im Internet. Im Internet geschieht die Verleumdung öffentlich. Unter öffentlich versteht man, sobald die Behauptung von einem größeren, unbestimmten und nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann.

Die Verleumdung nach § 187 StGB wird bei Ersttätern meist mit Geldstrafe geahndet. Jedoch muss es nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, denn das Urteil ergeht hier häufig auch schriftlich durch Strafbefehl. Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung kann gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Findet die Verleumdung öffentlich oder in einer Versammlung statt kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.

Privatklagedelikt und Privatklageverfahren 

In leichten Fällen kann die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen und Geschädigte auf den Privatklageweg verweisen. Das Verfahren findet vor dem Amtsgericht statt, in dem dann anstelle der Staatsanwaltschaft der Geschädigte als „Ankläger“ auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Privatklageverfahren nicht beteiligt, da sie ausnahmsweise nicht verpflichtet ist, die Tat selbst zu verfolgen.

Geschichten aus der Gerüchteküche verbreiten sich meist wie ein Lauffeuer, vor allem, wenn sie im Internet veröffentlicht und geteilt werden. Der entsprechende Button „Teilen“ oder „Posten“ ist schnell gedrückt. Und doch ist Vorsicht geboten. Opfer einer Verleumdung können mitunter Schmerzensgeld beanspruchen. 

Unbedachte Äußerungen und auch ehrenrührige Behauptungen, die nicht bewiesen werden können, fallen schnell unter den Straftatbestand der Verleumdung und können den Täter teuer zu stehen kommen. Ihm drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Täter für die Verleumdung auch Schmerzensgeld zahlen.


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